Am 13.03.2025 wurden zwei für die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen relevante Entscheidungen des BGH verkündet, die nachfolgend mit ihren wesentlichen Aussagen dargestellt werden:

1. Der BGH befasste sich mit der bislang offenen Rechtsfrage, ob der Krankenhausträger, der die Wahlleistung mit dem Patienten vereinbart, über ein originäres Liquidationsrecht verfügt oder ob dieses dem Wahlarzt zusteht. Mit der bislang wohl herrschenden Meinung entschied der BGH, dass das originäre Liquidationsrecht dem Krankenhaus zustehe (BGH 13.03.2025, III ZR 426/23).

Nachfolgend die Leitsätze der Entscheidung:

a. Der Krankenhausträger kann mit dem Patienten neben allgemeinen Krankenhausleistungen wirksam vereinbaren, dass er wahlärztliche Leistungen durch angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses erbringt, ohne dass es insoweit eines Zusatzvertrages zwischen dem Patienten und dem betreffenden Arzt bedarf (totaler Krankenhausaufnahmevertrag).
 

b. Der Krankenhausträger ist berechtigt, die auf der Grundlage eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages erbrachten wahlärztlichen Leistungen unter analoger Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert zu berechnen, sofern er mit dem Patienten eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung geschlossen hat.
 

c. Wahlarzt kann nur ein angestellter oder ein beamteter Arzt sein, der über eine Qualifikation verfügt, die über den Facharztstandard hinausgeht. Die Einräumung eines eigenen Liquidationsrechtes durch den Krankenhausträger ist indessen nicht erforderlich. (Anmerkung des Verfassers: Die Stellung als Wahlarzt ist damit alleine geknüpft an seine fachliche Kompetenz, nicht jedoch an ein arbeitsrechtliches Weisungsrecht („Chefarzt“).

 

 

2. In einem weiteren Urteil (BGH 13.03.2025, III ZR 40/24) beschäftigte sich der BGH mit der „gewünschten Stellvertretung“ des Wahlarztes. Bislang wurde dieser Terminus verwandt, so der Patient die Behandlung durch einen Arzt wünschte, der nicht Wahlarzt ist. Nun wird der Begriff durch den BGH auch auf eine Wahlleistungsvereinbarung beziehungsweise eine diese abändernde Stellvertretungsvereinbarung übertragen, die auf Initiative des Krankenhausträgers oder eines Wahlarztes getroffen wurde. 

Der BGH wies zunächst auf die grundsätzliche Bedeutung einer Wahlleistungsvereinbarung hin; demnach könne ein Patient sich durch den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung hochqualifizierte Spezialisten gegen ein zusätzliches Entgelt hinzukaufen. Der Patient wolle sich hierdurch aus Sorge um seine Gesundheit eine herausgehobene medizinische Kompetenz sichern. Die Wahlleistungsvereinbarung diene dazu, sich die persönliche Zuwendung und Erfahrung des Wahlarztes zu sichern. 

Aus diesen grundlegenden Feststellungen des BGH und aus der Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahre 2007 (BGH 20.12.2007, III ZR 144/07) ergeben sich folgende Konsequenzen:

a. Bei nicht vorhersehbarer Verhinderung des Wahlarztes (zB eigene plötzliche Erkrankung des Wahlarztes) kann die Vertretungsregelung formularmäßig in der Wahlleistungsvereinbarung getroffen werden. Der Stellvertreter muss der „ständige Vertreter“ des Wahlarztes sein.

b. Liegt eine vorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes vor (zB Urlaub des Wahlarztes), so ist eine Regelung der Stellvertretung nur über eine Individualvereinbarung darstellbar. Diese muss dem Patienten die Wahl lassen zwischen der Vertretung durch einen namentlich benannten Arzt, der Verschiebung der Behandlung bis zur Rückkehr des Wahlarztes (dieses ist natürlich nicht bei Notfällen möglich) sowie der Behandlung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen. Eine solche Vereinbarung ist nach der neuen Entscheidung des BGH grundsätzlich nur dann wirksam, so die Vereinbarung an eine vorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes anknüpft. Es sei denn, die Vereinbarung kam auf Initiative des Patienten zustande, dann soll es auf die Anknüpfung an eine Bedingung nicht ankommen.

c. Im zu entscheidenden Fall wurde zusätzlich folgende Wahlmöglichkeit zur Verfügung gestellt:

„(…) die vorgesehene stationäre ärztliche Behandlung kann ich unter Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen auch dergestalt durchführen lassen, dass in Vertretung von Prof.  L.  Dr. S. tätig wird. Entscheide ich mich für diese Möglichkeit, ist von mir (…) ein wahlärztliches Honorar in gleicher Weise wie im Falle der persönlichen Leistungserbringung durch diesen selbst zu entrichten.“

Hier kam die „gewünschte Stellvertretung“ also auf Initiative des Krankenhauses bzw. des Wahlarztes zustande. Diese Änderung der Wahlleistungsvereinbarung sei jedoch nichtig, da diese Vertretungsregelung den Kerngehalt einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen konterkariere, nämlich die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt. Der Patient sollte vorliegend vollständig durch einen Nicht-Wahlarzt behandelt werden, ohne dass in der Vereinbarung eine Anknüpfung an eine zusätzliche Voraussetzung erfolgte, hier also die tatsächliche Verhinderung des Wahlarztes.

d. Der Krankenhausträger bzw. der Wahlarzt müssen dokumentieren, dass es die Initiative des Patienten war, von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden („gewünschte Stellvertretung“). Es ist wahrscheinlich, dass die Privaten Krankenversicherungen verstärkt mit Bezug auf dieses Urteil Nachweise anfordern werden, ob der Wahlarzt bei Vorliegen einer Stellvertretervereinbarung tatsächlich verhindert war. Die Anforderungen an eine solche Dokumentation sind noch durch die Gerichte zu klären. 

Krankenhausträger, die in der Vertretervereinbarung die sich aus dem grundlegenden Urteil des Jahres 2007 ergebenden Wahlmöglichkeiten beachten (siehe 2b) und auf die vorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes als Anknüpfungspunkt hinweisen, sind durch die Entscheidung nicht betroffen. Gleiches gilt für den Fall der nicht vorhersehbaren Verhinderung, der unter 2 a dargestellt ist; die Musterwahlleistungen sehen eine entsprechende Formulierung regelhaft vor.